Die S32 kommt nach Harburg

Für die Harburgerinnen und Harburger gibt es gute Nachrichten von der S-Bahn, allerdings verbunden mit einer längeren Wartezeit: Zum Fahrplanwechsel 2027/2028 soll zusätzlich zu den vorhandenen Linien S3 und S31 eine neue Linie S32 verkehren, zunächst zwischen Hamburg Hauptbahnhof nach Neugraben, später auch bis Altona. Innerhalb von 10 Minuten sollen dann drei Linien fahren. Diese Pläne stellten Vertreter der Bahn in der Bezirksversammlung Harburg vor.

Mit dieser zusätzlichen S-Bahn-Linie sollen mehr Fahrgäste transportiert werden können. Regelmäßige Nutzerinnen und Nutzer von S3 und S31 kennen die vollen Bahnen vor allem in den Stoßzeiten, aber auch bei den späten Bahnen.

In den kommenden Jahren wird die Bahn die Eisenbahninfrastruktur Schritt für Schritt erneuern und ausbauen. Dazu müssen Stellwerke und Signaltechnik digitalisiert werden, aber auch Überholgleise gebaut und mehr Strom an die Strecke gebracht werden.

Corona-Infotext Mai 2022

Am 30. April laufen in Hamburg beinahe alle Corona-Regeln aus. Die Pflicht zum Tragen einer Maske in Einrichtungen mit Publikumsverkehr entfällt. In öffentlichen Verkehrsmitteln müssen allerdings weiterhin FFP2-Masken getragen werden. Vor allem Personen, die besonders gefährdet sind, sollen bei längerem persönlichem Kontakt in Innenräumen zu ihrem eigenen Schutz weiterhin eine Maske tragen. Alle anderen DÜRFEN weiterhin Masken tragen, Abstand halten und sich die Hände waschen.

Die 2Gplus-Zugangskontrollen bei Tanzveranstaltungen entfallen ab 30. April 2022 ebenfalls. Auch der Nachweis über eine Impfung sowie Test oder Booster (2G-plus-Zugangsmodell) bei sog. Tanzlustbarkeiten entfällt damit.

In den Schulen wird vorerst weiterhin zweimal die Woche getestet werden.

Weiterhin unverändert gilt auch die Absonderungspflicht für infizierte Personen. Personen, bei denen ein Schnelltest positiv ausgefallen ist, müssen sich unverzüglich einem PCR-Test unterziehen. Ist auch der PCR-Test positiv, eine Infektion also nachgewiesen, muss sich die infizierte Person für zehn Tage isolieren.

Einige Regeln zum Schutz besonders vulnerabler Personen bleiben aber erhalten. In Arztpraxen besteht weiter eine Maskenpflicht. Für Besucherinnen oder Besucher (nicht Patientinnen oder Patienten) von Krankenhäusern und medizinischen Versorgungseinrichtungen sowie Wohneinrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe gilt eine FFP2-Maskenpflicht, zudem muss ein negatives Testergebnis vorgelegt werden. Auch für das in den Einrichtungen tätige Personal besteht weiterhin eine FFP2-Masken- und Testpflicht.

Grundsätzlich können Einrichtungen für ihr eigenes Angebot über die Verordnungsregeln hinausgehende Maßnahmen festlegen und in eigener Verantwortung umsetzen.