Am Sonnabend, dem 28. August 2021, trat die neue Corona-Verordnung für Hamburg in Kraft. Die größte Änderung besteht in der Einführung von 2G. Zuvor noch einige andere Änderungen, die sonst leicht übersehen werden:
- In den Geschäften des gesamten Hamburger Einzelhandels entfällt die Pflicht zur Registrierung bzw. zur Kontaktnachverfolgung.
- Bereits zuvor wurde die Gültigkeit von Coronatests wieder verkürzt: Ein PCR-Test ist höchstens 48 Stunden und ein Schnelltest höchstens 24 Stunden lang gültig.
- Kinder bis bis 6 Jahre sind von Corona-Tests befreit, ebenso Schülerinnen und Schüler, diese werden zwei Mal wöchentlich in der Schule getestet.
- Ab dem 11. Oktober 2021 werden keine kostenlosen Schnelltests angeboten für diejenigen, die bereits ein Impfangebot erhalten haben (also alle ab 12 Jahren). Ausnahmen werden für diejenigen gelten, die sich nicht impfen lassen können, also insbesondere für Kinder unter 12 Jahren und Schwangere.
2G-Option in Hamburg
Hamburg hat als erstes Bundesland die 2G-Option ermöglicht. In den vergangenen Monaten wurden weitreichende Beschränkungen des öffentlichen Lebens erlassen, die tief in das Leben der Bürgerinnen und Bürger eingegriffen, um die Überlastung des Gesundheitswesens zu verhindern. Solche Beschränkungen müssen verhältnismäßig sein und dürfen nur so lange bleiben, wie sie zur Pandemiebewältigung erforderlich sind. Mittlerweile sind in Hamburg mehr als 63 Prozent der Menschen vollständig geimpft. Das heißt, sie sind gegen einen schweren Verlauf geschützt und können andere nur noch selten anstecken.
Galt bisher, dass man Geimpft, Genesen oder Getestet (3G) sein muss, um an Angeboten teilnehmen zu können, können Anbieter nun auf freiwilliger Basis den Zugang auf Geimpfte und Genesene (2G) beschränken. Diese hohen Schutzstandards ermöglichen es, einen Teil dieser Beschränkungen aufheben zu können.
Veranstalter und Gastronomiebetreibende müssen sich unter http://www.hamburg.de/zwei-g-zugangsmodell-anzeige anmelden, um das 2G-Optionsmodell zu nutzen. Auch die Beschäftigten, die sich mit Kundinnen und Kunden in denselben Räumlichkeiten aufhalten, müssen ebenfalls vollständig geimpft oder genesen sein. Die Veranstalter bzw. Betriebe müssen die Anwendung der 2G-Option für das Publikum deutlich erkennbar machen. Sie müssen kontrollieren, ob Gäste einen Impf- oder Genesenen-Nachweis plus Ausweis mit sich führen. Verstoßen sie gegen die Bestimmungen, drohen Bußgelder von 1.000 Euro bis zu 20.000 Euro.
Die neu eingeführte 2G-Regelung erlaubt es Publikumseinrichtungen wie Restaurants Clubs, Theater, Museen, Kirchen, Hotels, Tanz- und Musik-Clubs, Kultureinrichtungen, Sportstätten und sonstigen Freizeiteinrichtungen, Angebote ausschließlich für Geimpfte und Genesene anzubieten. Im Gegenzug entfallen dann dort die Abstandsvorgaben und die Kapazitätsbeschränkungen werden verdreifacht. In Gaststätten, in denen die 2G-Option gilt, können Tische wieder beliebig platziert werden. Die Sperrstunde ist für solche Betriebe aufgehoben, ebenso das Tanzverbot. Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen, auch beim Tanzen, jedoch besteht keine Maskenpflicht auf dauerhaft eingenommenen Steh- oder Sitzplätzen.
Kulturelle Einrichtungen wie Theater, Kinos, Museen, Bibliotheken und Tierparks dürfen unter der 2G-Option wieder alle Plätze anbieten. In Musikclubs, bei Livemusik-Veranstaltungen und bei Sport-Events dürfen bei geschlossenen Räumen 1.300 Menschen kommen, draußen bis zu 2.000. Wenn getanzt wird, liegen die Höchstgrenzen draußen bei 750 und drinnen bei 150 Menschen.
Auf Sportanlagen, in Fitnessstudios, Schwimmbädern und Saunen und beim ärztlich verordneten Rehabilitationssport, die die 2G-Option anbieten, entfallen das Abstandsgebot und die Kapazitätsgrenzen, das Abstandsgebot zwischen Sportgeräten entfällt ebenfalls.
Private Feiern, z. B. Hochzeiten, können auch mit der 2G-Option stattfinden. Dann fällt auch hier das Abstandsgebot weg. Es gibt keine Begrenzungen der Teilnehmerzahl; soll getanzt werden, gilt eine Höchstgrenze von 150 Personen und eine Maskenpflicht beim Tanzen. Draußen dürfen unter 2G-Regeln 750 Personen im privaten Rahmen feiern. Private Veranstaltungen müssen nicht angemeldet werden.
Kinder und Jugendliche können noch die nächsten sechs Wochen unabhängig von ihrem Impfstatus an 2G-Angeboten teilnehmen. Kinder unter zwölf Jahren dürfen generell 2G-Angebote nutzen. Für Kinder und Jugendliche von 12 bis 17 Jahren hat die Ständige Impfkommission eine Impfempfehlung ausgesprochen und in den nächsten Wochen wird jedem Kind und Jugendlichen ein Impfangebot in Hamburg gemacht werden.
Keine Ausnahmen gibt es dagegen für erwachsene Menschen, die sich wegen einer Vorerkrankung oder etwa einer Schwangerschaft nicht impfen lassen. Für sie ist es – vor allem zum Selbstschutz – wichtig, sich keinen unnötigen Infektionsrisiken auszusetzen und die AHA-Regeln einzuhalten sowie Orte zu meiden, wo Menschen beispielsweise ohne Abstand zusammenkommen.
Für Betriebe, die sich nicht für das 2G-Optionsmodell angemeldet haben, gilt das 3G-Modell, das Getestete und somit Ungeimpfte mit einbezieht.
Dienstleistungen und Angebote, die der Staat macht, finden weiterhin unter Einhaltung der 3G-Regel statt. Darunter fallen Angebote der öffentlichen Daseinsvorsorge, wie beispielsweise der Personennahverkehr und auch Schulunterricht und Klassenreisen. Pflichtveranstaltungen im Bildungsbereich, wie z.B. BAMF-Sprachkurse, müssen zumindest auch im 3G-Modell angeboten werden.
Die allgemeine Informationsseite der Stadt Hamburg zum Corona-Virus ist hier zu finden: https://www.hamburg.de/coronavirus
Einen Überblick über die neue 2G-Option findet man hier: https://www.hamburg.de/coronavirus/aktuelles/15357332/3g-modell-2g-ueberblick/
Die aktuelle Corona-Eindämmungsverordnung in der Leseversion ist abrufbar unter https://www.hamburg.de/verordnung/