Das Merkmal Migrationshintergrund gehört nicht in die Polizeiliche Kriminalstatistik

Rede in der Hamburgischen Bürgerschaft am 14. November 2018
Hier der Redetext – es gilt das gesprochene Wort:

Herr Präsident – Meine Damen und Herren.

gegen den vorliegenden Antrag ließen sich eine Menge juristische und auch kriminologische Argumente anführen.

Diese sind den Antragstellern zweifellos bekannt, sodass ich sie hier nicht im einzelnen wiederholen muss.

Sich mit den fachlichen Argumenten auseinanderzusetzen, hieße zudem, den Antragstellern auf den Leim zu gehen, und den Antrag so zu diskutieren, als ginge es hier lediglich um eine Angelegenheit der Statistik,

um eine bloße Erweiterung der Polizeilichen Kriminalstatistik um ein zusätzliches Merkmal.
Dass es den Antragstellern um etwas ganz anderes geht, verrät der Text des Antrages selbst.

Da geht es nämlich um – ich zitiere – „ethnische Herkunft von Tatverdächtigen“,
da geht es um „fremde Kulturkontexte“, „soziokulturelle Prägung“.

Ich bin mir sicher, dass die ethnische Zugehörigkeit eines Tatverdächtigen der zu den Innuit gehört, die Antragsteller ebenso wenig interessiert, wie die fremden Kulturkontexte eines hier lebenden jungen Mannes mit japanischen Wurzeln oder die soziokulturelle Prägung eines Doppelstaatlers mit deutschem und kanadischem Pass.

Hinzukommt die kaum sinnvoll zu beantwortende Frage: „Wir wäre ein Merkmal ‚Migrationshintergrund‘ überhaupt zu definieren?“

Nein, den Antragstellern geht es um etwas ganz anderes. Rund ein Drittel der Antragsbegründung befasst sich mit Extremismuskriminalität.
Und zwar ausschließlich mit islamistischer.

Was die Antragsteller eigentlich wollen, sich aber dann doch nicht trauen, ist eine Erfassung von Menschen islamischen Glaubens in der Polizeilichen Kriminalstatistik,  allerdings durch die Hintertür des ‚Migrationshintergrundes‘.

Diese Politik ist nicht unsere. Da machen wir nicht mit.
Für eine regelhafte Erfassung dieses Merkmals (das keines ist) im Rahmen der PKS gibt es keine Rechtsgrundlage.

Und das aus guten Gründen. Nur Daten, die im Rahmen der Strafverfolgung nach der Strafprozessordnung (StPO) notwendigerweise im Ermittlungsverfahren erhoben und gespeichert wurden, dürfen auch für statistische Zwecke genutzt werden.

Das wissen die Antragsteller sehr genau – oder sie sollten es wissen. Dennoch wird in dem Antrag alles vermust und dadurch der Eindruck erweckt, als würde seine Ablehnung einer Ignorierung bedrohlicher Kriminalitätsszenarien gleichkommen.
Dem ist nicht so.

Dort, wo der Migrationshintergrund, kulturell bedingte Werte, die religiösen oder ideologischen Überzeugungen für die Strafverfolgung und die Prävention von Bedeutung sind, werden sie immer einbezogen.

In der PKS haben sie nichts zu suchen.
Der Antrag verfolgt ganz offensichtlich im Wesentlichem zwei Ziele:

  1. Angstmacherei durch das Schüren von Zweifeln an der Effektivität der Arbeit der Strafverfolgungsbehörden
  2. Verstärkung von Ressentiments gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen

Sie wollen die Gesellschaft spalten! Sie bekämpfen die Art und Weise wie wir zusammenleben!

Das ist nicht unsere Politik. Da machen wir nicht mit.